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(1) Die Erweiterung bestehender Schigebiete hat zur Voraussetzung, dass
a) | das betreffende Gebiet die erforderliche schitechnische Eignung und Qualität aufweist, insbesondere auch im Hinblick auf die Schneesicherheit; | |||||||||
b) | die Erweiterung im wirtschaftlichen, insbesondere touristischen, Interesse der betreffenden Region gelegen ist; | |||||||||
c) | die betriebswirtschaftlichen Erfolgsaussichten gegeben sind; | |||||||||
d) | mit Natur, Landschaft und Umwelt schonend umgegangen wird und eine Gefährdung wesentlicher Interessen des Natur- und Umweltschutzes jedenfalls auszuschließen ist; | |||||||||
e) | auf die Belange der Wasserwirtschaft ausreichend Rücksicht genommen wird; | |||||||||
f) | die Verträglichkeit in Bezug auf die Belange des Waldschutzes gegeben ist; | |||||||||
g) | die Verträglichkeit in Bezug auf die Erhaltung bedeutender Bergwander- und Schitourengebiete gegeben ist; | |||||||||
h) | ein angemessener Beitrag zur Vermeidung erheblicher nachteiliger Auswirkungen des Verkehrs in der betreffenden Region, insbesondere durch ein zusätzliches Verkehrsaufkommen, geleistet wird; | |||||||||
i) | die Sicherheit vor Lawinen und anderen Naturgefahren gegeben ist. |
(2) Die Errichtung neuer Zubringerbahnen hat ferner zur Voraussetzung, dass
a) | die damit verbundene Kapazitätsausweitung in einem angemessenen Verhältnis zum Fassungsvermögen des | |||||||||
b) | das davon ausgehende zusätzliche Verkehrsaufkommen auch unter Berücksichtigung des von anderen Schigebieten ausgehenden Verkehrsaufkommens keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen des Verkehrs in der betreffenden Region bewirkt. |
(3) Die Erweiterung von Schigebieten durch deren Zusammenschluss hat ferner zur Voraussetzung, dass es sich um geographisch einander nahe liegende Gebiete handelt und dass aufgrund der topographischen und naturräumlichen Gegebenheiten eine seilbahntechnisch oder schitechnisch sinnvolle Verbindung dieser Gebiete unter Vermeidung schwerwiegender Eingriffe in die Natur und das Landschaftsbild hergestellt werden kann.
(4) Die Voraussetzungen nach Abs. 1 sind grundsätzlich nur dann gegeben, wenn Ausschlusskriterien nach den §§ 5 und 7 nicht vorliegen und die Positivkriterien nach den §§ 6 und 8 qualitativ überwiegen.
(1) Die Erweiterung bestehender Schigebiete hat zur Voraussetzung, dass
a) | das betreffende Gebiet die erforderliche schitechnische Eignung und Qualität aufweist, insbesondere auch im Hinblick auf die Schneesicherheit; | |||||||||
b) | die Erweiterung im wirtschaftlichen, insbesondere touristischen, Interesse der betreffenden Region gelegen ist; | |||||||||
c) | die betriebswirtschaftlichen Erfolgsaussichten gegeben sind; | |||||||||
d) | mit Natur, Landschaft und Umwelt schonend umgegangen wird und eine Gefährdung wesentlicher Interessen des Natur- und Umweltschutzes jedenfalls auszuschließen ist; | |||||||||
e) | auf die Belange der Wasserwirtschaft ausreichend Rücksicht genommen wird; | |||||||||
f) | die Verträglichkeit in Bezug auf die Belange des Waldschutzes gegeben ist; | |||||||||
g) | die Verträglichkeit in Bezug auf die Erhaltung bedeutender Bergwander- und Schitourengebiete gegeben ist; | |||||||||
h) | ein angemessener Beitrag zur Vermeidung erheblicher nachteiliger Auswirkungen des Verkehrs in der betreffenden Region, insbesondere durch ein zusätzliches Verkehrsaufkommen, geleistet wird; | |||||||||
i) | die Sicherheit vor Lawinen und anderen Naturgefahren gegeben ist. |
(2) Die Errichtung neuer Zubringerbahnen hat ferner zur Voraussetzung, dass
a) | die damit verbundene Kapazitätsausweitung in einem angemessenen Verhältnis zum Fassungsvermögen des | |||||||||
b) | das davon ausgehende zusätzliche Verkehrsaufkommen auch unter Berücksichtigung des von anderen Schigebieten ausgehenden Verkehrsaufkommens keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen des Verkehrs in der betreffenden Region bewirkt. |
(3) Die Erweiterung von Schigebieten durch deren Zusammenschluss hat ferner zur Voraussetzung, dass es sich um geographisch einander nahe liegende Gebiete handelt und dass aufgrund der topographischen und naturräumlichen Gegebenheiten eine seilbahntechnisch oder schitechnisch sinnvolle Verbindung dieser Gebiete unter Vermeidung schwerwiegender Eingriffe in die Natur und das Landschaftsbild hergestellt werden kann.
(4) Die Voraussetzungen nach Abs. 1 sind grundsätzlich nur dann gegeben, wenn Ausschlusskriterien nach den §§ 5 und 7 nicht vorliegen und die Positivkriterien nach den §§ 6 und 8 qualitativ überwiegen.