Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Neue Mittelschulen sind als
a) | selbstständige Mittelschulen, | |||||||||
b) | Klassen einer Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder | |||||||||
c) | Expositurklassen einer selbstständigen Mittelschule | |||||||||
zu führen. |
zu führen.
(2) Neue Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen können unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung als Sonderformen geführt werden, wenn die räumlichen und die personellen Voraussetzungen gegeben sind.
(1) Neue Mittelschulen sind als
a) | selbstständige Mittelschulen, | |||||||||
b) | Klassen einer Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder | |||||||||
c) | Expositurklassen einer selbstständigen Mittelschule | |||||||||
zu führen. |
zu führen.
(2) Neue Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen können unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung als Sonderformen geführt werden, wenn die räumlichen und die personellen Voraussetzungen gegeben sind.