§ 8 T-PFG Aufgaben des Vorsitzenden

T-PFG - Patientenentschädigungsfonds-Gesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Dem Vorsitzenden der Entschädigungskommission obliegt die Verwaltung des Fonds sowie die Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben des Fonds, soweit sie nicht nach diesem Gesetz oder der Geschäftsordnung der Entschädigungskommission von einem anderen Organ zu besorgen sind. Der Vorsitzende vertritt den Fonds nach außen.

In Kraft seit 12.09.2001 bis 31.12.9999
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