Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1) Die Organe des Fonds sind:
a)
die Entschädigungskommission,
b)
der Vorsitzende der Entschädigungskommission und
c)
der Entschädigungsbeauftragte.
(2) Die Organe des Fonds haben sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben des Amtes der Tiroler Landesregierung als Geschäftsstelle zu bedienen.
In Kraft seit 12.09.2001 bis 31.12.9999
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