Die Landesregierung hat Richtlinien für die Gewährung von Entschädigungsleistungen nach § 2 zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten haben über:
a) | die Voraussetzungen für die Gewährung von Entschädigungsleistungen, | |||||||||
b) | das Höchstausmaß der für einen Schadensfall zu gewährenden Leistungen, | |||||||||
c) | das Verfahren bei der Gewährung von Entschädigungsleistungen, | |||||||||
d) | die Rückabwicklung von Entschädigungsleistungen, für deren Gewährung die Voraussetzungen nicht vorliegen oder nachträglich weggefallen sind. |
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