(1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Sie hat die Aufsicht dahingehend auszuüben, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Entschädigungsrichtlinien und der Geschäftsordnung der Fondskommission eingehalten werden.
(2) Der Fonds hat der Landesregierung auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und ihr aus Anlass von Überprüfungen der Gebarung in sämtliche Geschäftsstücke Einsicht zu gewähren.
(3) Der Fonds hat der Landesregierung spätestens sechs Monate nach dem Ablauf eines Kalenderjahres einen Rechnungsabschluss und einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
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