Der Entschädigungskommission obliegen:
a) | die Entscheidung über die Gewährung von Entschädigungsleistungen, | |||||||||
b) | die Entscheidung über die Rückforderung von Entschädigungsleistungen, | |||||||||
c) | die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss, | |||||||||
d) | die Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung. |
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