§ 13 T-PFG Mitwirkungspflicht

T-PFG - Patientenentschädigungsfonds-Gesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Träger der Fondskrankenanstalten haben den Organen des Fonds auf deren Verlangen die zur Entscheidung über die Gewährung von Entschädigungsleistungen notwendigen Auskünfte unverzüglich zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen sind insbesondere Fotokopien der Krankengeschichten und der sonstigen erforderlichen Unterlagen kostenlos zu übermitteln.

In Kraft seit 12.09.2001 bis 31.12.9999
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