(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:
a) | den von den Trägern der Krankenanstalten nach § 41a Abs. 4 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 70/2001, einzuhebenden Betrag, | |||||||||
b) | Rückflüsse aus Entschädigungsleistungen nach diesem Gesetz, | |||||||||
c) | Erträge aus dem Vermögen des Fonds, | |||||||||
d) | sonstige Zuwendungen. |
(2) Die Träger der Krankenanstalten haben die eingehobenen Beträge nach Abs. 1 lit. a monatlich, bis spätestens zum Ende des jeweiligen Folgemonats dem Fonds zu überweisen.
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