§ 3 T-PFG Mittel des Fonds

T-PFG - Patientenentschädigungsfonds-Gesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:

a)

den von den Trägern der Krankenanstalten nach § 41a Abs. 4 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 70/2001, einzuhebenden Betrag,

b)

Rückflüsse aus Entschädigungsleistungen nach diesem Gesetz,

c)

Erträge aus dem Vermögen des Fonds,

d)

sonstige Zuwendungen.

(2) Die Träger der Krankenanstalten haben die eingehobenen Beträge nach Abs. 1 lit. a monatlich, bis spätestens zum Ende des jeweiligen Folgemonats dem Fonds zu überweisen.

In Kraft seit 12.09.2001 bis 31.12.9999
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