§ 15 T-PFG Verarbeitung personenbezogener Daten

T-PFG - Patientenentschädigungsfonds-Gesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Patientenentschädigungsfonds ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, in der jeweils geltenden Fassung, gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.

(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese im Zusammenhang mit der Entschädigung von Patienten nach Schäden, die durch die Behandlung in Tiroler Fondskrankenanstalten entstanden sind jeweils erforderlich sind:

a)

von Patienten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zur Ausbildung, Daten zum Beruf, Sozialversicherungsnummer, Daten über den Gesundheitszustand, Daten über Vertretungsverhältnis, Daten zur Patienten-Verfügung, Sterbedatum, sowie Daten über die Staatsbürgerschaft, die ZMR-Zahl, das Geburtsland, den Geburtsort, den Familienstand, den Geburtsnamen, Daten über Bankverbindungen,

b)

von Vertretern des Patienten, von Vertrauenspersonen des Patienten, von sonstigen involvierten Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über das Beziehungsverhältnis zum Patienten, sowie Daten über die Staatsbürgerschaft, die ZMR-Zahl, das Geburtsland, den Geburtsort, den Familienstand, den Geburtsnamen,

c)

von den Ansprechpersonen von Gesundheitsdiensteanbietern, von den Ansprechpersonen von Patientenselbsthilfegruppen, von Ansprechpersonen der Haftpflichtversicherung der Krankenanstalt, vom im Verfahren beteiligten medizinischen Personal: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,

d)

von Sachverständigen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zur Ausbildung.

(3) Personenbezogene Daten nach dieser Bestimmung, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, dürfen nach Abschluss der Bearbeitung jedenfalls bis zu 30 Jahre gespeichert und gegebenenfalls verarbeitet werden.

(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen die Daten nach Abs. 2 soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Auskunftspflichten erforderlich ist, an die Landesregierung übermitteln.

(5) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen sind berechtigt, in Berichten gem. § 14 Abs. 3 den Familiennamen, Vornamen und akademische Grade der Organe der Entschädigungskommission zu veröffentlichen.

(6) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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