Art. 9 T-LO

Landesordnung 1989, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2022 bis 31.12.9999

(1) Das Land Tirol anerkennt die Ziele des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, in der Fassung der Änderung BGBl. III Nr. 16/2003BGBl. III Nr. 178/2020. Es hat die für das Wohl von Kindern und Jugendlichen erforderliche Fürsorge einschließlich ihres Schutzes vor sittlicher und körperlicher Gefährdung zu gewährleisten.

(2) Das Land Tirol hat das Recht der Eltern zur Erziehung ihrer Kinder zu achten und diese bei der Erfüllung ihrer Obsorgepflichten zu unterstützen.

Stand vor dem 25.03.2022

In Kraft vom 15.07.2011 bis 25.03.2022

(1) Das Land Tirol anerkennt die Ziele des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, in der Fassung der Änderung BGBl. III Nr. 16/2003BGBl. III Nr. 178/2020. Es hat die für das Wohl von Kindern und Jugendlichen erforderliche Fürsorge einschließlich ihres Schutzes vor sittlicher und körperlicher Gefährdung zu gewährleisten.

(2) Das Land Tirol hat das Recht der Eltern zur Erziehung ihrer Kinder zu achten und diese bei der Erfüllung ihrer Obsorgepflichten zu unterstützen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten