Art. 3 T-LO

Landesordnung 1989, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.05.1995 bis 31.12.9999

(1) Das Landesvolk ist die Gesamtheit der Landesbürger.

(2) Landesbürger sind jene österreichischen Staatsbürger, die in einer Gemeinde des Landes einen ordentlichen Wohnsitzden Hauptwohnsitz haben.

Stand vor dem 29.05.1995

In Kraft vom 01.03.1989 bis 29.05.1995

(1) Das Landesvolk ist die Gesamtheit der Landesbürger.

(2) Landesbürger sind jene österreichischen Staatsbürger, die in einer Gemeinde des Landes einen ordentlichen Wohnsitzden Hauptwohnsitz haben.

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