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(1) Das Landesvolk ist die Gesamtheit der Landesbürger.
(2) Landesbürger sind jene österreichischen Staatsbürger, die in einer Gemeinde des Landes einen ordentlichen Wohnsitzden Hauptwohnsitz haben.
(1) Das Landesvolk ist die Gesamtheit der Landesbürger.
(2) Landesbürger sind jene österreichischen Staatsbürger, die in einer Gemeinde des Landes einen ordentlichen Wohnsitzden Hauptwohnsitz haben.