(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung die Landwirtschaftskammer mit der Durchführung von Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz gegen Ersatz der damit verbundenen Kosten betrauen.
(2) Vor der Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 ist die Landwirtschaftskammer (Sektion Dienstgeber und Sektion Dienstnehmer) zu hören.
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