§ 10 T-LaWiG Mitwirkung der Landwirtschaftskammer

Landwirtschaftsgesetz, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung die LandeslandwirtschaftskammerLandwirtschaftskammer mit der Durchführung von Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz gegen Ersatz der damit verbundenen Kosten betrauen.

(2) Vor der Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 ist die LandeslandwirtschaftskammerLandwirtschaftskammer (Sektion Dienstgeber und Sektion Dienstnehmer) zu hören.

Stand vor dem 30.03.2017

In Kraft vom 01.11.1974 bis 30.03.2017

(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung die LandeslandwirtschaftskammerLandwirtschaftskammer mit der Durchführung von Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz gegen Ersatz der damit verbundenen Kosten betrauen.

(2) Vor der Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 ist die LandeslandwirtschaftskammerLandwirtschaftskammer (Sektion Dienstgeber und Sektion Dienstnehmer) zu hören.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten