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Legende:
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(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung die LandeslandwirtschaftskammerLandwirtschaftskammer mit der Durchführung von Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz gegen Ersatz der damit verbundenen Kosten betrauen.
(2) Vor der Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 ist die LandeslandwirtschaftskammerLandwirtschaftskammer (Sektion Dienstgeber und Sektion Dienstnehmer) zu hören.
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung die LandeslandwirtschaftskammerLandwirtschaftskammer mit der Durchführung von Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz gegen Ersatz der damit verbundenen Kosten betrauen.
(2) Vor der Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 ist die LandeslandwirtschaftskammerLandwirtschaftskammer (Sektion Dienstgeber und Sektion Dienstnehmer) zu hören.