§ 5 T-LaWiG Förderungsmaßnahmen

T-LaWiG - Landwirtschaftsgesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Förderungsmaßnahmen sind:

a)

Beratung;

b)

Schulung;

c)

Gewährung von Darlehen;

d)

Gewährung von Zinsen-, Annuitäten- und sonstigen Kreditkostenzuschüssen;

e)

Gewährung von Beihilfen und Ausgleichszahlungen;

f)

Dienst- und Sachleistungen.

In Kraft seit 01.11.1974 bis 31.12.9999
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