Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
Förderungsmaßnahmen sind:
a)
Beratung;
b)
Schulung;
c)
Gewährung von Darlehen;
d)
Gewährung von Zinsen-, Annuitäten- und sonstigen Kreditkostenzuschüssen;
e)
Gewährung von Beihilfen und Ausgleichszahlungen;
f)
Dienst- und Sachleistungen.
In Kraft seit 01.11.1974 bis 31.12.9999
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