(1) Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, nach denen bei der Entscheidung über Ansuchen um die Gewährung von Förderungen im Sinne dieses Gesetzes vorzugehen ist.
(2) Die Förderungsrichtlinien sind unter Bedachtnahme auf die Ziele (§§ 1 und 2) und die Grundsätze (§ 3) der Förderung zu erlassen.
(3) In die Förderungsrichtlinien sind Bestimmungen aufzunehmen über:
a) | die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen; | |||||||||
b) | die Art und den Umfang der Förderungen; | |||||||||
c) | die Durchführung der Förderungen; | |||||||||
d) | die Auflagen und Bedingungen, unter denen Förderungen gewährt werden; | |||||||||
e) | die Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungen; | |||||||||
f) | die Verpflichtung zur Rückerstattung nicht widmungsgemäß verwendeter Förderungen. |
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