§ 9 T-LaWiG Förderungsrichtlinien

T-LaWiG - Landwirtschaftsgesetz, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, nach denen bei der Entscheidung über Ansuchen um die Gewährung von Förderungen im Sinne dieses Gesetzes vorzugehen ist.

(2) Die Förderungsrichtlinien sind unter Bedachtnahme auf die Ziele (§§ 1 und 2) und die Grundsätze (§ 3) der Förderung zu erlassen.

(3) In die Förderungsrichtlinien sind Bestimmungen aufzunehmen über:

a)

die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen;

b)

die Art und den Umfang der Förderungen;

c)

die Durchführung der Förderungen;

d)

die Auflagen und Bedingungen, unter denen Förderungen gewährt werden;

e)

die Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungen;

f)

die Verpflichtung zur Rückerstattung nicht widmungsgemäß verwendeter Förderungen.

In Kraft seit 01.11.1974 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 T-LaWiG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 T-LaWiG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 T-LaWiG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 T-LaWiG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 T-LaWiG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 8 T-LaWiG
§ 10 T-LaWiG