(1) Die Förderung nach diesem Gesetz obliegt dem Land als Träger von Privatrechten.
(2) Die Förderung hat die Eigeninitiative und die Selbsthilfe der Berufsangehörigen der Land- und Forstwirtschaft anzuregen und zu unterstützen sowie deren für die Allgemeinheit vorteilhafte Leistungen angemessen abzugelten.
(3) Die Förderung hat unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Lage der Land- und Forstwirtschaft in Tirol im Rahmen der Gesamtwirtschaft, die finanzielle Lage des Landes, allfällige Förderungsmaßnahmen des Bundes, die örtlichen Verhältnisse der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und die wirtschaftlich zumutbaren Eigenleistungen so zu erfolgen, daß eine möglichst nachhaltige Wirkung erreicht wird.
(4) Die einzelnen Förderungsmaßnahmen sind unter Bedachtnahme auf die Ziele der Raumordnung sowie auf Entwicklungsprogramme aufeinander abzustimmen.
0 Kommentare zu § 3 T-LaWiG