(1) Die Beratung der Förderungsempfänger hat deren wirtschaftliche, rechtliche, berufliche, technische, soziale und kulturelle Belange zu umfassen. Die Beratung ist unentgeltlich.
(2) Die Schulung hat die berufliche Aus- und Weiterbildung der Berufsangehörigen der Land- und Forstwirtschaft zu umfassen.
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