§ 6 T-LaWiG Beratung und Schulung

T-LaWiG - Landwirtschaftsgesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Beratung der Förderungsempfänger hat deren wirtschaftliche, rechtliche, berufliche, technische, soziale und kulturelle Belange zu umfassen. Die Beratung ist unentgeltlich.

(2) Die Schulung hat die berufliche Aus- und Weiterbildung der Berufsangehörigen der Land- und Forstwirtschaft zu umfassen.

In Kraft seit 01.11.1974 bis 31.12.9999
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