§ 7 T-LaWiG Geld-, Dienst- und Sachleistungen

T-LaWiG - Landwirtschaftsgesetz, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2024

a)

die Verbesserung der Produktionsvoraussetzungen durch Verbesserung der Agrarstruktur im Rahmen von oder im Anschluß an Verfahren der Bodenreform sowie durch Bodenmeliorationen und Flurerschließungen;

b)

Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur, wie Verkehrserschließung, Energieversorgung, Wasserversorgung, Errichtung von Telefonanschlüssen;

c)

den Neu-, Zu- und Umbau von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden sowie von damit in Verbindung stehenden Einrichtungen für den Fremdenverkehr, Maßnahmen zur Leistungssteigerung oder zur Qualitätsverbesserung der Tier- und der Pflanzenproduktion sowie zur Rationalisierung der Innen- und der Außenwirtschaft, die Sicherung oder Erleichterung der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke, vor allem in Berggebieten;

d)

die Einrichtung und die Ausstattung von überbetrieblichen Zusammenschlüssen;

e)

Maßnahmen zur Förderung des Absatzes land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, besonders durch den Auf- und Ausbau von Verwertungs- und Vermarktungseinrichtungen sowie von Einrichtungen zur Bevorratung landwirtschaftlicher Bedarfsgüter;

f)

Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Lage von Berufsangehörigen der Land- und Forstwirtschaft, wie durch Schaffung von Wohnräumen für unselbständige Berufsangehörige, Einsatz von Betriebshelfern und von Familienhelferinnen;

g)

die Errichtung und die Erhaltung von Einrichtungen zur Schulung der Berufsangehörigen der Land- und Forstwirtschaft.

In Kraft seit 01.11.1974 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 T-LaWiG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 T-LaWiG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 T-LaWiG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 T-LaWiG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 T-LaWiG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 T-LaWiG
§ 8 T-LaWiG