(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(2) Die Landwirtschaftskammer Tirol ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.
(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Förderung der Landwirtschaft erforderlich ist:
a) | von Förderungsempfängern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Sozialversicherungsdaten, Daten über den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, Daten über die Ausbildung, Daten über die Erfüllung von Eignungs- und Zulassungskriterien, Daten zur Ausstellung von Zertifikaten, Befähigungsnachweisen und Bestätigungen, Daten über die in Anspruch genommenen Fördermaßnahmen und die damit in Verbindung stehende Beratungsleistungen, | |||||||||
b) | von Rechtsträgern, die zur Erfüllung herangezogen werden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Sozialversicherungsdaten, Leistungs- und Abrechnungsdaten, Bankverbindungsdaten. |
(4) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Besorgung der nach § 10 übertragenen Aufgaben erforderlich ist:
a) | von Förderungsempfängern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Sozialversicherungsdaten, Daten über den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, Daten über die Ausbildung, Daten über die Erfüllung von Eignungs- und Zulassungskriterien, Daten zur Ausstellung von Zertifikaten, Befähigungsnachweisen und Bestätigungen, Daten über die in Anspruch genommenen Fördermaßnahmen und die damit in Verbindung stehende Beratungsleistungen, | |||||||||
b) | von Rechtsträgern, die zur Erfüllung herangezogen werden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Sozialversicherungsdaten, Leistungs- und Abrechnungsdaten, Bankverbindungsdaten. |
(5) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 3 und 4 zum Zweck der Förderung der Landwirtschaft an
a) | die Behörden des Bundes, der Gemeinden und der Europäischen Union, | |||||||||
b) | die Sicherheitsbehörden und | |||||||||
c) | die Bezirkslandwirtschaftskammern und die Landarbeiterkammer Tirol | |||||||||
übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben oder für deren Mitwirkung erforderlich sind. |
(6) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass
a) | der Zugriff auf jene Daten eingeschränkt wird, die zur Erfüllung der Aufgaben der Organe mit Zugriffsrecht und zur Erreichung der gesetzlichen Zwecke jeweils erforderlich sind, und | |||||||||
b) | von Organen mit Zugriffsrecht nur auf einen für sie eingerichteten Bereich zugegriffen werden kann. |
(7) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Abs. 3 und 4 längstens sieben Jahre nach der Verarbeitung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden oder gesetzlich längere Aufbewahrungspflichten bestehen.
(8) Als Identifikationsdaten gelten:
a) | bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel, | |||||||||
b) | bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister. |
(9) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
0 Kommentare zu § 11 T-LaWiG