Förderungen dürfen nur erfolgen zugunsten von:
a) | selbständigen und unselbständigen Berufsangehörigen der Land- und Forstwirtschaft; | |||||||||
b) | Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform; | |||||||||
c) | Fachvereinen und Fachverbänden, die von der Landwirtschaftskammer anerkannt sind; | |||||||||
d) | land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften; | |||||||||
e) | Weggemeinschaften, durch deren Wege in erheblichem Maße land- und forstwirtschaftliche Grundstücke erschlossen werden; | |||||||||
f) | Wassergenossenschaften, deren Zweck die Wasserversorgung landwirtschaftlicher Betriebe oder die Bewässerung oder Entwässerung landwirtschaftlicher Grundstücke ist; | |||||||||
g) | Betrieben der gewerblichen Wirtschaft, deren Förderung in erheblichem Maße der Land- und Forstwirtschaft dient. |
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