§ 4 T-KMG

T-KMG - Katastrophenmanagementgesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Einsatzleitung obliegt die Beratung und Unterstützung der Behörde bei der Vorbereitung und der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen.

(2) Die Zusammensetzung der Einsatzleitung und die Anzahl ihrer Mitglieder sind im Hinblick auf die im jeweiligen Katastrophenschutzplan angeführten Katastrophen und zu erwartenden Gefahren in der Geschäftsordnung nach Abs. 10 festzulegen.

(3) Die Behörde hat die Mitglieder der Einsatzleitung mit schriftlichem Bescheid zu bestellen.

(4) Zu Mitgliedern einer Einsatzleitung dürfen nur Personen bestellt werden,

a)

die aufgrund ihrer Kenntnisse und Fertigkeiten im besonderen Maß geeignet sind, bei der Vorbereitung und der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen tätig zu sein, und

b)

denen im Hinblick auf ihre persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihre berufliche Tätigkeit und ihren Gesundheitszustand, die Erfüllung der Aufgaben als Mitglied der Einsatzleitung möglich und zumutbar ist.

(5) Angehörige der Bundespolizei oder Personen, die bereits einer Einsatzleitung angehören, dürfen nicht zu Mitgliedern einer Einsatzleitung bestellt werden.

(6) Soweit im Abs. 7 nichts anderes bestimmt ist, sind die Mitglieder der Gemeinde-Einsatzleitung auf die Funktionsdauer des Gemeinderates, die Mitglieder der Bezirks-Einsatzleitung und der Landes-Einsatzleitung auf die Funktionsdauer des Landtages zu bestellen. Sie bleiben auch nach dem Ablauf des Bestellungszeitraumes bis zur Neubestellung der Mitglieder im Amt.

(7) Personen, die aufgrund einer führenden Funktion in einer Feuerwehr oder in einer Organisation nach § 15 Abs. 1 lit. b zu Mitgliedern einer Einsatzleitung bestellt wurden, sind bei Verlust dieser Funktion als Mitglieder der Einsatzleitung abzuberufen. An ihrer Stelle ist der Nachfolger in der betreffenden Funktion zu bestellen. Abs. 6 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(8) Die Bestellung zum Mitglied einer Einsatzleitung ist zu widerrufen, wenn eine ihrer Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist.

(9) Die Einsatzleitung ist von der Behörde bei Bedarf einzuberufen.

(10) Die Behörde hat für die Einsatzleitung durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen über die Zusammensetzung und die Tätigkeit der Einsatzleitung, insbesondere über die Anzahl der Mitglieder, deren Einberufung und die Vorgangsweise bei der Beschlussfassung sowie den Inhalt der Dokumentation und die Protokollierung der Beschlüsse, zu enthalten.

(11) Die Landesregierung hat für die jeweils einheitliche Kennzeichnung der Mitglieder der Gemeinde-, Bezirks- und Landeseinsatzleitung zu sorgen.

In Kraft seit 03.07.2021 bis 31.12.9999
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