§ 21a T-GVOG Rechtsberatung und Rechtsvertretung

Grundversorgungsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.08.2015 bis 31.12.9999

(1) Den im § 4 lit. c genannten Personen ist, soweit dies zur Gewährung eines wirksamen Rechtsschutzes erforderlich ist und dies nicht bereits aufgrund verfahrensrechtlicher Vorschriften gewährleistet ist, in Verfahren gegen Bescheide, mit denen eine Leistung nach diesem Gesetz nicht oder nicht vollständig gewährt wird, eine unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung zu gewähren.

(2) Die Rechtsberatung und Rechtsvertretung nach Abs. 1 erfolgt durch natürliche oder juristische Personen, die hierfür vom Land oder vom Bund betraut werden.

(3) Ein Anspruch nach Abs. 1 besteht jedenfalls nicht, wenn der Fremde über ausreichende finanzielle Mittel für die Beauftragung eines Rechtsvertreters verfügt. Über die Versagung von Leistungen nach Abs. 1 ist mit Bescheid zu entscheiden.

Stand vor dem 25.08.2015

In Kraft vom 01.01.1900 bis 25.08.2015

(1) Den im § 4 lit. c genannten Personen ist, soweit dies zur Gewährung eines wirksamen Rechtsschutzes erforderlich ist und dies nicht bereits aufgrund verfahrensrechtlicher Vorschriften gewährleistet ist, in Verfahren gegen Bescheide, mit denen eine Leistung nach diesem Gesetz nicht oder nicht vollständig gewährt wird, eine unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung zu gewähren.

(2) Die Rechtsberatung und Rechtsvertretung nach Abs. 1 erfolgt durch natürliche oder juristische Personen, die hierfür vom Land oder vom Bund betraut werden.

(3) Ein Anspruch nach Abs. 1 besteht jedenfalls nicht, wenn der Fremde über ausreichende finanzielle Mittel für die Beauftragung eines Rechtsvertreters verfügt. Über die Versagung von Leistungen nach Abs. 1 ist mit Bescheid zu entscheiden.

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