Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 1998, LGBl. Nr. 87, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 64/2004, außer Kraft.Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 1998, LGBl. Nr. 87, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2004,, außer Kraft.
(2)Absatz 2Die §§ 2, 3, 4, 8, 10 und 11 in der Fassung des Art. 10 Z 2 bis 11 des Gesetzes LGBl. Nr. xx/2024 sind auf Väter (Adoptiv- oder Pflegeväter) anzuwenden, deren Kinder ab dem 1. September 2024 geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden. Die §§ 12, 13 und 14 in der Fassung des Art. 10 Z 12, 13 und 14 des Gesetzes LGBl. Nr. xx/2024 sind auf Väter (Adoptiv- oder Pflegeväter) anzuwenden, die die Absicht eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen, ab dem 1. September 2024 bekannt geben.Die Paragraphen 2,, 3, 4, 8, 10 und 11 in der Fassung des Artikel 10, Ziffer 2 bis 11 des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. xx aus 2024, sind auf Väter (Adoptiv- oder Pflegeväter) anzuwenden, deren Kinder ab dem 1. September 2024 geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden. Die Paragraphen 12,, 13 und 14 in der Fassung des Artikel 10, Ziffer 12,, 13 und 14 des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. xx aus 2024, sind auf Väter (Adoptiv- oder Pflegeväter) anzuwenden, die die Absicht eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen, ab dem 1. September 2024 bekannt geben.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
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