§ 26 T-EBA

EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.07.2020 bis 31.12.9999

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt(1) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu prüfen, beziehen sich Verweisungenob die betreffenden Regelungen

a)

keine ungerechtfertigte direkte oder indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen,

b)

durch Ziele des Allgemeininteresses im Sinn des § 27 gerechtfertigt sind und

c)

für die Verwirklichung dieser Ziele geeignet sind und nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß im Sinn des § 28 hinausgehen.

(2) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Gründe für die Betrachtung einer Regelung als gerechtfertigt und verhältnismäßig durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.

(3) Im Übrigen ist die Verhältnismäßigkeitsprüfung derart vorzunehmen, dass ihr Umfang im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der betreffenden Regelungen steht.

(4) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung hat schriftlich auf Landesgesetze aufrechtlich sachverständiger Grundlage zu erfolgen. Sie hat die jeweils geltende Fassungwesentlichen Aspekte der vorgenommenen Prüfung und deren Ergebnis zu enthalten.

(5) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung und deren Ergebnis sind anzuschließen:

a)

bei Gesetzesvorschlägen im Sinn des § 25 Abs. 2 lit. a der Vorlage der Landesregierung an den Landtag,

b)

bei Gesetzesvorschlägen im Sinn des § 25 Abs. 2 lit. b dem Ausschussbericht,

c)

bei Entwürfen von Verordnungen der Landesregierung, wenn diese nach der Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung eines Kollegialbeschlusses bedürfen, dem Beschlussantrag, sonst dem dem zuständigen Mitglied der Landesregierung vorzulegenden beschlussreifen Entwurf,

d)

bei Entwürfen von sonstigen Verordnungen dem der zu ihrer Erlassung zuständigen Behörde vorzulegenden beschlussreifen Entwurf.

Stand vor dem 29.07.2020

In Kraft vom 18.04.2020 bis 29.07.2020

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt(1) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu prüfen, beziehen sich Verweisungenob die betreffenden Regelungen

a)

keine ungerechtfertigte direkte oder indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen,

b)

durch Ziele des Allgemeininteresses im Sinn des § 27 gerechtfertigt sind und

c)

für die Verwirklichung dieser Ziele geeignet sind und nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß im Sinn des § 28 hinausgehen.

(2) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Gründe für die Betrachtung einer Regelung als gerechtfertigt und verhältnismäßig durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.

(3) Im Übrigen ist die Verhältnismäßigkeitsprüfung derart vorzunehmen, dass ihr Umfang im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der betreffenden Regelungen steht.

(4) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung hat schriftlich auf Landesgesetze aufrechtlich sachverständiger Grundlage zu erfolgen. Sie hat die jeweils geltende Fassungwesentlichen Aspekte der vorgenommenen Prüfung und deren Ergebnis zu enthalten.

(5) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung und deren Ergebnis sind anzuschließen:

a)

bei Gesetzesvorschlägen im Sinn des § 25 Abs. 2 lit. a der Vorlage der Landesregierung an den Landtag,

b)

bei Gesetzesvorschlägen im Sinn des § 25 Abs. 2 lit. b dem Ausschussbericht,

c)

bei Entwürfen von Verordnungen der Landesregierung, wenn diese nach der Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung eines Kollegialbeschlusses bedürfen, dem Beschlussantrag, sonst dem dem zuständigen Mitglied der Landesregierung vorzulegenden beschlussreifen Entwurf,

d)

bei Entwürfen von sonstigen Verordnungen dem der zu ihrer Erlassung zuständigen Behörde vorzulegenden beschlussreifen Entwurf.

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