§ 1 T-EBA

EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.07.2020 bis 31.12.9999

Dieses Gesetz regelt:

a)

die Anerkennung beruflicher Qualifikationen in den nach landesgesetzlichen Vorschriften geregelten Berufen im Rahmen der europäischen Integration,

b)

die Anerkennung beruflicher Qualifikationen im Dienstrecht der öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände im Rahmen der europäischen Integration,

c)

den Europäischen Berufsausweis und,

d)

die Verwaltungszusammenarbeit in den Angelegenheiten der Richtlinie 2005/36/EG. und

e)

die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung in Bezug auf

1.

Gesetzesvorschläge im Sinn des Art. 35 der Tiroler Landesordnung 1989 sowie

2.

Entwürfe von Verordnungen, die aufgrund von Landesgesetzen erlassen werden,

sofern diese in Bezug auf einen landesgesetzlich zu regelnden Beruf eine Berufsreglementierung im Sinn der Richtlinie (EU) 2018/958 zum Gegenstand haben.

Stand vor dem 29.07.2020

In Kraft vom 01.01.2016 bis 29.07.2020

Dieses Gesetz regelt:

a)

die Anerkennung beruflicher Qualifikationen in den nach landesgesetzlichen Vorschriften geregelten Berufen im Rahmen der europäischen Integration,

b)

die Anerkennung beruflicher Qualifikationen im Dienstrecht der öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände im Rahmen der europäischen Integration,

c)

den Europäischen Berufsausweis und,

d)

die Verwaltungszusammenarbeit in den Angelegenheiten der Richtlinie 2005/36/EG. und

e)

die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung in Bezug auf

1.

Gesetzesvorschläge im Sinn des Art. 35 der Tiroler Landesordnung 1989 sowie

2.

Entwürfe von Verordnungen, die aufgrund von Landesgesetzen erlassen werden,

sofern diese in Bezug auf einen landesgesetzlich zu regelnden Beruf eine Berufsreglementierung im Sinn der Richtlinie (EU) 2018/958 zum Gegenstand haben.

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