Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
In behördlichen Verfahren betreffend die Errichtung, die Erhaltung, die Stillegung und die Auflassung von Berufsschulen (Schülerheimen) sind der gesetzliche Schulerhalter (gesetzliche Heimerhalter) und die übrigen sprengelzugehörigen oder in sonstiger Weise an diesen Berufsschulen (Schülerheimen) beteiligten Gebietskörperschaften (§ 35 Abs. 4 und 5) Parteien im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51.
In behördlichen Verfahren betreffend die Errichtung, die Erhaltung, die Stillegung und die Auflassung von Berufsschulen (Schülerheimen) sind der gesetzliche Schulerhalter (gesetzliche Heimerhalter) und die übrigen sprengelzugehörigen oder in sonstiger Weise an diesen Berufsschulen (Schülerheimen) beteiligten Gebietskörperschaften (§ 35 Abs. 4 und 5) Parteien im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51.