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(1) Dieses Gesetz regeltenthält Regelungen über die äußere Organisation (Aufbau, Organisationsformen, Errichtung, Erhaltung, Stillegung, Auflassung, Schulsprengel, Klassenschülerzahlen und Unterrichtszeit) der öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen (Berufsschulen) sowie die äußere Organisation der öffentlichen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Schulen bestimmt sind (Schülerheime).
a) | der öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen (Berufsschulen) und | |||||||||
b) | der öffentlichen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Schulen bestimmt sind. |
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen.
(1) Dieses Gesetz regeltenthält Regelungen über die äußere Organisation (Aufbau, Organisationsformen, Errichtung, Erhaltung, Stillegung, Auflassung, Schulsprengel, Klassenschülerzahlen und Unterrichtszeit) der öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen (Berufsschulen) sowie die äußere Organisation der öffentlichen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Schulen bestimmt sind (Schülerheime).
a) | der öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen (Berufsschulen) und | |||||||||
b) | der öffentlichen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Schulen bestimmt sind. |
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen.