§ 7 T-AWG Einlösungsverpflichtung

Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Eigentümer von Grundstücken, die im Abfallwirtschaftskonzept mit den Festlegungen nach § 5 Abs. 4 lit. c als Standort für eine öffentliche Behandlungsanlage ausgewiesen sind, können nach dem Ablauf von drei Jahren nach dem In-Kraft-TretenInkrafttreten des Abfallwirtschaftskonzeptes vom Land Tirol die Einlösung dieser Grundstücke verlangen. WirdDer Antrag auf Einlösung ist schriftlich einzubringen. Kommt innerhalb eines Jahres nach der Einbringung des Einlösungsantrages eine Vereinbarung über die Einlösung kein Einvernehmender Grundstücke oder über die Bereitstellung von Ersatzgrundstücken durch das Land Tirol nicht zustande, so gilt die Zustimmung des Landes zur Einlösung der Grundstücke als gegeben. Wird innerhalb von weiteren sechs Monaten eine Einigung über die Vergütung nicht erzielt, so kann der Grundeigentümer nach dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Einlangen seines Verlangensbeiden Teilen die Festsetzung des Einlösungspreises beim Landesgericht Innsbruck begehrender Vergütung durch die Landesregierung beantragt werden.

(2) Auf das gerichtliche Verfahren zur Die Landesregierung hat über einen solchen Antrag die Vergütung mit Bescheid festzusetzen. Für die Festsetzung der Vergütung gelten die §§ 65 und 66 Abs. 1 und 2 des Einlösungspreises findet das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 112/2003,Tiroler Straßengesetzes sinngemäß Anwendung.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 13.04.2011 bis 31.12.2013

(1) Die Eigentümer von Grundstücken, die im Abfallwirtschaftskonzept mit den Festlegungen nach § 5 Abs. 4 lit. c als Standort für eine öffentliche Behandlungsanlage ausgewiesen sind, können nach dem Ablauf von drei Jahren nach dem In-Kraft-TretenInkrafttreten des Abfallwirtschaftskonzeptes vom Land Tirol die Einlösung dieser Grundstücke verlangen. WirdDer Antrag auf Einlösung ist schriftlich einzubringen. Kommt innerhalb eines Jahres nach der Einbringung des Einlösungsantrages eine Vereinbarung über die Einlösung kein Einvernehmender Grundstücke oder über die Bereitstellung von Ersatzgrundstücken durch das Land Tirol nicht zustande, so gilt die Zustimmung des Landes zur Einlösung der Grundstücke als gegeben. Wird innerhalb von weiteren sechs Monaten eine Einigung über die Vergütung nicht erzielt, so kann der Grundeigentümer nach dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Einlangen seines Verlangensbeiden Teilen die Festsetzung des Einlösungspreises beim Landesgericht Innsbruck begehrender Vergütung durch die Landesregierung beantragt werden.

(2) Auf das gerichtliche Verfahren zur Die Landesregierung hat über einen solchen Antrag die Vergütung mit Bescheid festzusetzen. Für die Festsetzung der Vergütung gelten die §§ 65 und 66 Abs. 1 und 2 des Einlösungspreises findet das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 112/2003,Tiroler Straßengesetzes sinngemäß Anwendung.

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