Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
Die Abgabe einer Äußerung nach § 6 Abs. 3 obliegt der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.Die Abgabe einer Äußerung nach Paragraph 6, Absatz 3, obliegt der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.
In Kraft seit 07.04.2020 bis 31.12.9999
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