Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2003 in Kraft.
(2)Absatz 2Gleichzeitig tritt das Aufenthaltsabgabegesetz 1991, LGBl. Nr. 35, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 140/1998, außer Kraft.Gleichzeitig tritt das Aufenthaltsabgabegesetz 1991, LGBl. Nr. 35, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 140 aus 1998,, außer Kraft.
(3)Absatz 3Bestimmungen in Verordnungen, in denen auf die Mindesthöhe der Aufenthaltsabgabe nach § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsabgabegesetzes 1991 verwiesen wird, werden aufgehoben.Bestimmungen in Verordnungen, in denen auf die Mindesthöhe der Aufenthaltsabgabe nach Paragraph 5, Absatz eins, des Aufenthaltsabgabegesetzes 1991 verwiesen wird, werden aufgehoben.
(4)Absatz 4Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Absatz eins, genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
In Kraft seit 31.03.2017 bis 31.12.9999
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