§ 11 T-AAG

Aufenthaltsabgabegesetz 2003, Tiroler

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.2020 bis 31.12.9999

Die Abgabe einer Äußerung nach § 6 Abs. 3 obliegt der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.

Stand vor dem 06.04.2020

In Kraft vom 01.10.2003 bis 06.04.2020

Die Abgabe einer Äußerung nach § 6 Abs. 3 obliegt der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.

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