§ 4 T-AAG

T-AAG - Aufenthaltsabgabegesetz 2003, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
  1. (1)Absatz einsNicht abgabepflichtig sind:
    1. a)Litera aNächtigungen von Personen in der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz haben;
    2. b)Litera bNächtigungen im Rahmen
      1. 1.Ziffer einsder Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern der ununterbrochene Aufenthalt mehr als zehn Nächtigungen dauert, oder
      2. 2.Ziffer 2der beruflichen Aus- und Weiterbildung, mit Ausnahme von Nächtigungen im Rahmen von Kongressen, Tagungen, Seminaren und dergleichen, oder
      3. 3.Ziffer 3der Aus- und Weiterbildung von Mitgliedern von freiwilligen Rettungsorganisationen und freiwilligen Feuerwehren, oder
      4. 4.Ziffer 4der Ausübung einer Freiwilligentätigkeit bei internationalen Großveranstaltungen;
    3. c)Litera cNächtigungen im Rahmen von
      1. 1.Ziffer einslehrplanmäßigen Veranstaltungen von öffentlichen Schulen, Hochschulen oder Universitäten,
      2. 2.Ziffer 2religiösen Übungen in Unterkünften gesetzlich anerkannter Kirchen oder Religionsgesellschaften oder
      3. 3.Ziffer 3Maßnahmen zur Abwehr bzw. Bekämpfung von Katastrophen oder von Gästeaufenthalten, die durch Katastrophen oder vergleichbare Ereignisse verursacht werden;
    4. d)Litera dNächtigungen von Personen,
      1. 1.Ziffer einsdie nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 99/2024, oder nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 76/2024, versorgungsberechtigt sind, sofern sie in Erholungsheimen von Organisationen der Kriegsopfer oder der politischen Opfer nächtigen;die nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2024,, oder nach dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2024,, versorgungsberechtigt sind, sofern sie in Erholungsheimen von Organisationen der Kriegsopfer oder der politischen Opfer nächtigen;
      2. 2.Ziffer 2die in Anstalten oder Einrichtungen der Sozialhilfe oder in Genesungs-, Erholungs- oder Mütterheimen von Körperschaften, Anstalten oder Fonds des öffentlichen Rechts oder von karitativen Einrichtungen nächtigen oder
      3. 3.Ziffer 3die durch Kriege, Unruhen, Katastrophen oder vergleichbare Ereignisse aus jüngerer Zeit geschädigt wurden, für die Dauer eines für sie organisierten Genesungs- oder Erholungsaufenthaltes;
    5. e)Litera eNächtigungen von Personen bei einem Verwandten oder Verschwägerten in auf- oder absteigender Linie, einem Geschwisterkind oder einer Person, zu der sie noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert sind;
    6. f)Litera fNächtigungen von Personen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 15. Lebensjahr vollenden;
    7. g)Litera gNächtigungen von Personen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, sofern sie in Jugendherbergen, Jugendheimen oder in Ferienlagern von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder von sonstigen Wohlfahrtseinrichtungen nächtigen;
    8. h)Litera hNächtigungen in Schutzhütten, die in einer für den öffentlichen Verkehr nicht oder nur schlecht erschlossenen Gegend gelegen, auf die Bedürfnisse der Bergsteiger und Bergwanderer ausgerichtet und aufgrund ihrer einfachen Ausstattung mit Beherbergungsbetrieben im Dauersiedlungsraum nicht vergleichbar sind.
  2. (2)Absatz 2Personen, die eine Ausnahme von der Abgabepflicht nach Abs. 1 beanspruchen, haben die hiefür maßgeblichen Umstände nachzuweisen.Personen, die eine Ausnahme von der Abgabepflicht nach Absatz eins, beanspruchen, haben die hiefür maßgeblichen Umstände nachzuweisen.
In Kraft seit 01.12.2024 bis 31.12.9999
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