§ 13 T-AAG Übergangsbestimmungen

T-AAG - Aufenthaltsabgabegesetz 2003, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Verfahren nach § 10 Abs. 4, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängig sind, sind nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen weiterzuführen.

(2) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften auf Bestimmungen des Aufenthaltsabgabegesetzes 1991 verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.

In Kraft seit 31.03.2017 bis 31.12.9999
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