Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsVerfahren nach § 10 Abs. 4, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängig sind, sind nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen weiterzuführen.Verfahren nach Paragraph 10, Absatz 4,, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängig sind, sind nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen weiterzuführen.
(2)Absatz 2Soweit in landesrechtlichen Vorschriften auf Bestimmungen des Aufenthaltsabgabegesetzes 1991 verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.
In Kraft seit 31.03.2017 bis 31.12.9999
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