Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
(1)Absatz einsDas Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, Sitzung 1.
(2)Absatz 2Der Tourismusverband ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.Der Tourismusverband ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung bei der Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.
(3)Absatz 3Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Prüfung, Vorschreibung und Einbringlichmachung von Aufenthaltsabgaben, Freizeitwohnsitz- und Campingpauschalen erforderlich sind:Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Prüfung, Vorschreibung und Einbringlichmachung von Aufenthaltsabgaben, Freizeitwohnsitz- und Campingpauschalen erforderlich sind:
a)Litera avon Unterkunftgebern: Betriebsnummer, Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Bankdaten, Betriebs- und Nächtigungsdaten sowie sonstige unternehmensrelevante Daten,
c)Litera cvon Objekteigentümern bzw. Verfügungsberechtigten eines Freizeitwohnsitzes: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Bankdaten, Objekt- oder Rechnungsadresse, Objektdaten über Größe und Eigentumsverhältnisse,
d)Litera dvon Verfügungsberechtigten einer mobilen Unterkunft: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten sowie Verzeichnisdaten nach § 9 Abs. 7,von Verfügungsberechtigten einer mobilen Unterkunft: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten sowie Verzeichnisdaten nach Paragraph 9, Absatz 7,,
e)Litera evon Gästen: Daten nach § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 3 des Meldegesetzes 1991.von Gästen: Daten nach Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins und 3 des Meldegesetzes 1991.
(4)Absatz 4Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 3 an die mit Angelegenheiten dieses Gesetzes befassten Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften, die Tourismusverbände sowie die Gerichte übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der diesen Organen und Stellen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf Daten nach Absatz 3, an die mit Angelegenheiten dieses Gesetzes befassten Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften, die Tourismusverbände sowie die Gerichte übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der diesen Organen und Stellen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
(5)Absatz 5Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 3 lit. c an die mit der Vollziehung des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetzes, LGBl. Nr. 86/2022, sowie der Vollziehung bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften betrauten Behörden zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben übermitteln.Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf Daten nach Absatz 3, Litera c, an die mit der Vollziehung des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2022,, sowie der Vollziehung bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften betrauten Behörden zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben übermitteln.
(6)Absatz 6Zum Zweck der Überprüfung der Angaben nach Abs. 3 lit a bis d ist der nach Abs. 1 Verantwortliche berechtigt, Angaben des Unterkunftgebers und des von diesem Beauftragten im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinn des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991 nach dem Kriterium der Adresse zu prüfen.Zum Zweck der Überprüfung der Angaben nach Absatz 3, Litera a bis d ist der nach Absatz eins, Verantwortliche berechtigt, Angaben des Unterkunftgebers und des von diesem Beauftragten im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinn des Paragraph 16 a, Absatz 3, des Meldegesetzes 1991 nach dem Kriterium der Adresse zu prüfen.
(7)Absatz 7Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 3 lit. a bis d verarbeiten.Der nach Absatz 2, Verantwortliche darf Daten nach Absatz 3, Litera a bis d verarbeiten.
(8)Absatz 8Daten nach Abs. 3 sind längstens zehn Jahre nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung zu löschen.Daten nach Absatz 3, sind längstens zehn Jahre nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung zu löschen.
(9)Absatz 9Als Identifikationsdaten gelten:
a)Litera abei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
b)Litera bbei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.
(10)Absatz 10Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
In Kraft seit 01.12.2024 bis 31.12.9999
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