§ 12 T-AAG Strafbestimmungen

T-AAG - Aufenthaltsabgabegesetz 2003, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsWer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Melde-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht die Abgabe nicht oder nicht vollständig entrichtet bzw. abführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,– Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Wer
    1. a)Litera adie Abgabe fahrlässig nicht oder nicht vollständig entrichtet bzw. abführt,
    2. b)Litera bals Unterkunftgeber den Verpflichtungen nach § 9 Abs. 1 nicht nachkommt,als Unterkunftgeber den Verpflichtungen nach Paragraph 9, Absatz eins, nicht nachkommt,
    3. c)Litera cohne den Tatbestand nach lit. a oder Abs. 1 zu erfüllen als Unterkunftgeber den Verpflichtungen nach § 9 Abs. 5 oder 7 nicht nachkommt oderohne den Tatbestand nach Litera a, oder Absatz eins, zu erfüllen als Unterkunftgeber den Verpflichtungen nach Paragraph 9, Absatz 5, oder 7 nicht nachkommt oder
    4. d)Litera ddie Einsichtnahme in das Gästeverzeichnis, in die Verrechnungshefte bzw. die elektronisch geführten Aufzeichnungen oder in das Verzeichnis der mobilen Unterkünfte oder den Zugriff auf die Meldedaten der Gäste oder die Aushändigung schriftlicher Wiedergaben der Meldevorgänge im Sinn des § 9 Abs. 8 verweigertdie Einsichtnahme in das Gästeverzeichnis, in die Verrechnungshefte bzw. die elektronisch geführten Aufzeichnungen oder in das Verzeichnis der mobilen Unterkünfte oder den Zugriff auf die Meldedaten der Gäste oder die Aushändigung schriftlicher Wiedergaben der Meldevorgänge im Sinn des Paragraph 9, Absatz 8, verweigert
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen nach lit. b mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,– Euro und in allen übrigen Fällen mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,– Euro zu bestrafen.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen nach Litera b, mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,– Euro und in allen übrigen Fällen mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,– Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Nicht strafbar nach Abs. 2 lit. a ist, wer der Abgabenbehörde spätestens bis zu jenem Zeitpunkt, zu der die Abgabe zu entrichten bzw. abzuführen gewesen wäre, die Höhe der geschuldeten Abgabe bekannt gibt.Nicht strafbar nach Absatz 2, Litera a, ist, wer der Abgabenbehörde spätestens bis zu jenem Zeitpunkt, zu der die Abgabe zu entrichten bzw. abzuführen gewesen wäre, die Höhe der geschuldeten Abgabe bekannt gibt.
  4. (4)Absatz 4Der Versuch ist strafbar.
  5. (5)Absatz 5Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände können Geldstrafen nach den Abs. 1 und 2 bis zur doppelten Höhe verhängt werden.Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände können Geldstrafen nach den Absatz eins und 2 bis zur doppelten Höhe verhängt werden.
  6. (6)Absatz 6Die Geldstrafen fließen jenem Tourismusverband zu, in dessen Gebiet der Abgabenanspruch entstanden ist.
In Kraft seit 07.09.2019 bis 31.12.9999
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