§ 12 T-AAG

T-AAG - Aufenthaltsabgabegesetz 2003, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Melde-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht die Abgabe nicht oder nicht vollständig entrichtet bzw. abführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,– Euro zu bestrafen.

(2) Wer

a)

die Abgabe fahrlässig nicht oder nicht vollständig entrichtet bzw. abführt,

b)

           als Unterkunftgeber den Verpflichtungen nach § 9 Abs. 1 nicht nachkommt,

c)

ohne den Tatbestand nach lit. a oder Abs. 1 zu erfüllen als Unterkunftgeber den Verpflichtungen nach § 9 Abs. 5 oder 7 nicht nachkommt oder

d)

die Einsichtnahme in das Gästeverzeichnis, in die Verrechnungshefte bzw. die elektronisch geführten Aufzeichnungen oder in das Verzeichnis der mobilen Unterkünfte oder den Zugriff auf die Meldedaten der Gäste oder die Aushändigung schriftlicher Wiedergaben der Meldevorgänge im Sinn des § 9 Abs. 8 verweigert

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen nach lit. b mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,– Euro und in allen übrigen Fällen mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,– Euro zu bestrafen.

(3) Nicht strafbar nach Abs. 2 lit. a ist, wer der Abgabenbehörde spätestens bis zu jenem Zeitpunkt, zu der die Abgabe zu entrichten bzw. abzuführen gewesen wäre, die Höhe der geschuldeten Abgabe bekannt gibt.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände können Geldstrafen nach den Abs. 1 und 2 bis zur doppelten Höhe verhängt werden.

(6) Die Geldstrafen fließen jenem Tourismusverband zu, in dessen Gebiet der Abgabenanspruch entstanden ist.

In Kraft seit 07.09.2019 bis 31.12.9999
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