Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsAbgabepflichtig sind alle Nächtigungen im Rahmen des Tourismus
a)Litera ain Beherbergungsbetrieben und
b)Litera bin Freizeitwohnsitzen, die nicht oder nicht nur wechselnden Gästen überlassen werden,
soweit im § 4 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist.soweit im Paragraph 4, Absatz eins, nichts anderes bestimmt ist.
(2)Absatz 2Die Abgabepflicht nach Abs. 1 lit. a beginnt mit der ersten und endet mit der letzten Nächtigung.Die Abgabepflicht nach Absatz eins, Litera a, beginnt mit der ersten und endet mit der letzten Nächtigung.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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