§ 3 T-AAG

T-AAG - Aufenthaltsabgabegesetz 2003, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Abgabepflichtig sind alle Nächtigungen im Rahmen des Tourismus

a)

in Beherbergungsbetrieben und

b)

in Freizeitwohnsitzen, die nicht oder nicht nur wechselnden Gästen überlassen werden,

soweit im § 4 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Abgabepflicht nach Abs. 1 lit. a beginnt mit der ersten und endet mit der letzten Nächtigung.

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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