§ 1 T-AAG Zweck und Art der Abgabe

T-AAG - Aufenthaltsabgabegesetz 2003, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Zur Förderung des Tourismus in Tirol wird eine Aufenthaltsabgabe erhoben.

(2) Die Aufenthaltsabgabe – in der Folge kurz „Abgabe“ genannt – ist eine ausschließliche Landesabgabe.

In Kraft seit 01.10.2003 bis 31.12.9999
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