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Ärzte haben für GesundheitMeldungen und Frauen hat zur Hintanhaltung von Mehrfachverschreibungen ein SubstitutionsregisterMitteilungen gemäß § 8a Abs. 1 des Suchtmittelgesetzes das dafür vorgesehene Meldeblatt (Anhang VIII) zu führenverwenden. Ärzte haben für Meldungen und Mitteilungen gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, des Suchtmittelgesetzes das dafür vorgesehene Meldeblatt (Anhang römisch VIII) zu verwenden.
Ärzte haben für GesundheitMeldungen und Frauen hat zur Hintanhaltung von Mehrfachverschreibungen ein SubstitutionsregisterMitteilungen gemäß § 8a Abs. 1 des Suchtmittelgesetzes das dafür vorgesehene Meldeblatt (Anhang VIII) zu führenverwenden. Ärzte haben für Meldungen und Mitteilungen gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, des Suchtmittelgesetzes das dafür vorgesehene Meldeblatt (Anhang römisch VIII) zu verwenden.