§ 23j SV

Suchtgiftverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.12.2008 bis 31.12.9999

§ 23j. (1) Die Bundesministerin Ärzte haben für GesundheitMeldungen und Frauen hat zur Hintanhaltung von Mehrfachverschreibungen ein Substitutionsregister zu führen.

(2) Jeder Arzt, der einen Patienten auf ein Substitutionsmittel einstellt, hat dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen die für den imMitteilungen gemäß § 8a Abs. 1 genannten Zweck notwendigen Daten über die Einstellung auf ein Substitutionsmittel schriftlich mit demdes Suchtmittelgesetzes das dafür vorgesehenenvorgesehene Meldeblatt (Anhang VIII) mitzuteilen.

(3) Jeder Arzt, der die Weiterbehandlung des Patienten mit einem Substitutionsmittel durchführt, hat dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen die für den im Abs. 1 genannten Zweck notwendigen Daten über den Beginn und das Ende der Behandlung schriftlich mit dem jeweils dafür vorgesehenen Meldeblatt (Anhänge VIII und IX) mitzuteilen. Das Ende der Behandlung ist dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen vom behandelnden Arzt auch dann mitzuteilen, wenn die Behandlung auf Dauer von einem anderen Arzt fortgesetzt wird.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen darf die gemäß Abs. 2 und 3 erhobenen Daten automationsunterstützt verarbeiten. Es darf Auskünfte ausschließlich zu dem im Abs. 1 genannten Zweck bei Rückfragen von Ärzten, Amtsärzten oder Apotheken erteilen. Die Auskunft hat sich ausschließlich auf jenen Patienten zu beschränken, auf den sich die Rückfrage beziehtverwenden.

Stand vor dem 19.12.2008

In Kraft vom 01.03.2007 bis 19.12.2008

§ 23j. (1) Die Bundesministerin Ärzte haben für GesundheitMeldungen und Frauen hat zur Hintanhaltung von Mehrfachverschreibungen ein Substitutionsregister zu führen.

(2) Jeder Arzt, der einen Patienten auf ein Substitutionsmittel einstellt, hat dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen die für den imMitteilungen gemäß § 8a Abs. 1 genannten Zweck notwendigen Daten über die Einstellung auf ein Substitutionsmittel schriftlich mit demdes Suchtmittelgesetzes das dafür vorgesehenenvorgesehene Meldeblatt (Anhang VIII) mitzuteilen.

(3) Jeder Arzt, der die Weiterbehandlung des Patienten mit einem Substitutionsmittel durchführt, hat dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen die für den im Abs. 1 genannten Zweck notwendigen Daten über den Beginn und das Ende der Behandlung schriftlich mit dem jeweils dafür vorgesehenen Meldeblatt (Anhänge VIII und IX) mitzuteilen. Das Ende der Behandlung ist dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen vom behandelnden Arzt auch dann mitzuteilen, wenn die Behandlung auf Dauer von einem anderen Arzt fortgesetzt wird.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen darf die gemäß Abs. 2 und 3 erhobenen Daten automationsunterstützt verarbeiten. Es darf Auskünfte ausschließlich zu dem im Abs. 1 genannten Zweck bei Rückfragen von Ärzten, Amtsärzten oder Apotheken erteilen. Die Auskunft hat sich ausschließlich auf jenen Patienten zu beschränken, auf den sich die Rückfrage beziehtverwenden.

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