Aufgrund des dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes der Bundespolizeidirektion Graz ergibt sich folgender bisheriger Verfahrensverlauf: Mit der Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Graz vom 5.2.1991, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 5.11.1990 um 16.58 Uhr in G, den G-platz von der I-gasse kommend in Richtung L-gürtel mit dem Kraftfahrzeug, Kennzeichen G-72 XKA trotz des gekennzeichneten Fahrverbote... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone eine Parkdauer von 90 Minuten in der Zeit von Montag bis Freitag, 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr, und an Samstagen von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr angeordnet, so bedeutet dies, daß innerhalb dieser Parkzeiten 90 Minuten nur mit einem Parkschein geparkt werden darf. Ist weiters innerhalb dieser Zone für einen bestimmten Bereich "Halten und Parken, an Samstagen von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr, verboten, ausgenommen Hochzeitsgäste", so bedeutet dies, ... mehr lesen...