§ 94 StVO 1960 Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie

Straßenverkehrsordnung 1960

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2005 bis 31.12.9999
§ 94.Paragraph 94,

Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

  1. 1.Ziffer einsfür die Erlassung der ihm in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorbehaltenen Verordnungen,
  2. 2.Ziffer 2für die Erlassung von Verordnungen, die Autobahnen betreffen, ausgenommen jedoch Verordnungen gemäß § 43 Abs. 1a, undfür die Erlassung von Verordnungen, die Autobahnen betreffen, ausgenommen jedoch Verordnungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins a,, und
  3. 3.Ziffer 3für die Erlassung von Verordnungen, mit denen Bundesstraßen zu Autostraßen oder Vorrangstraßen erklärt werden, und.
  4. 4.Ziffer 4für Vorschreibungen gemäß § 98 Abs. 3, die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs auf Autobahnen betreffen.für Vorschreibungen gemäß Paragraph 98, Absatz 3,, die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs auf Autobahnen betreffen.

Stand vor dem 30.09.2005

In Kraft vom 01.07.2005 bis 30.09.2005
§ 94.Paragraph 94,

Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

  1. 1.Ziffer einsfür die Erlassung der ihm in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorbehaltenen Verordnungen,
  2. 2.Ziffer 2für die Erlassung von Verordnungen, die Autobahnen betreffen, ausgenommen jedoch Verordnungen gemäß § 43 Abs. 1a, undfür die Erlassung von Verordnungen, die Autobahnen betreffen, ausgenommen jedoch Verordnungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins a,, und
  3. 3.Ziffer 3für die Erlassung von Verordnungen, mit denen Bundesstraßen zu Autostraßen oder Vorrangstraßen erklärt werden, und.
  4. 4.Ziffer 4für Vorschreibungen gemäß § 98 Abs. 3, die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs auf Autobahnen betreffen.für Vorschreibungen gemäß Paragraph 98, Absatz 3,, die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs auf Autobahnen betreffen.
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