§ 94 StVO 1960

Straßenverkehrsordnung 1960

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2005 bis 31.12.9999

XII. ABSCHNITT.

Behörden und Straßenerhalter.

§ 94. Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr,

Innovation und Technologie

Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

1.

für die Erlassung der ihm in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorbehaltenen Verordnungen,

2.

für die Erlassung von Verordnungen, die Autobahnen betreffen, ausgenommen jedoch Verordnungen gemäß § 43 Abs. 1a, und

3.

für die Erlassung von Verordnungen, mit denen Bundesstraßen zu Autostraßen oder Vorrangstraßen erklärt werden, und.

4. für Vorschreibungen gemäß § 98 Abs. 3, die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs auf Autobahnen betreffen.

Stand vor dem 30.09.2005

In Kraft vom 01.07.2005 bis 30.09.2005

XII. ABSCHNITT.

Behörden und Straßenerhalter.

§ 94. Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr,

Innovation und Technologie

Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

1.

für die Erlassung der ihm in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorbehaltenen Verordnungen,

2.

für die Erlassung von Verordnungen, die Autobahnen betreffen, ausgenommen jedoch Verordnungen gemäß § 43 Abs. 1a, und

3.

für die Erlassung von Verordnungen, mit denen Bundesstraßen zu Autostraßen oder Vorrangstraßen erklärt werden, und.

4. für Vorschreibungen gemäß § 98 Abs. 3, die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs auf Autobahnen betreffen.