Entscheidungsgründe: Am 16.02.2005 ereignete sich in Oberpullendorf auf Höhe der Hauptstraße 11 ein Verkehrsunfall, an dem E***** W***** als Lenkerin des dem Kläger gehörigen BMW 525 TDS, Kennzeichen *****, und die Erstbeklagte mit dem vom Zweitbeklagten gehaltenen und bei der drittbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW Renault Megane, Kennzeichen ***** beteiligt waren. Die klagende Partei begehrte unter Behauptung des Alleinverschuldens der Erstbeklagten Euro 789,02 an Sachsc... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295ABGB §1304StVO §10StVO §14
Rechtssatz: Wer in einer Einbahnstraße entgegen der allgemeinen Fahrtrichtung fährt, kann einen Vorrang nicht für sich beanspruchen, auch wenn die Rückwärtsfahrt erlaubterweise geschieht. Auch das zulässige Rückwärtsfahren erfordert besondere Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer. Das Verschulden eines unaufmerksam Rückwärtsfahrenden ist in der Regel schwerer zu werten als das... mehr lesen...
Norm: StVO §14 Info
Rechtssatz: Informationen zu § 14 StVO Verweisungen: Entscheidungen zum Rückwärtsfahren sind auch bei § 14 StVO (allgemein) und § 14 Abs 3 StVO. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102670 Dokumentnummer JJR_19960918_OGH0002_000STV00014_9600000_001 mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte ist als Staplerfahrer bei der Firma S*** O*** in Pöchlarn beschäftigt; der Kläger war als Kraftfahrer Arbeitnehmer dieses Unternehmens. Am 31.1.1983 stieß ein vom Beklagten gelenkter Gabelstapler den Kläger auf dem Betriebsgelände der Glasfabrik nieder. Dieser erlitt hiebei einen offenen Trümmerbruch des linken Unterschenkels. Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger vom Beklagten die Zahlung eines Schmerzengeldes von S 160.000,-, den Ersatz diverser... mehr lesen...
Norm: StVO §14
Rechtssatz: Der Lenker eines Kraftfahrzeuges ist verpflichtet, bei jedem Rückwärtsfahren sich durch eigenen Augenschein oder durch entsprechende Verständigung mit einer als Einweiser fungierenden Person die Überzeugung zu verschaffen, daß sich auf der von ihm zu befahrenden Verkehrsfläche niemand im Gefahrenbereich befindet und durch das Weiterfahren eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Personen nicht eintreten kann. ... mehr lesen...
Norm: StVO §14
Rechtssatz: Das der allgemeinen Fahrordnung zuwiderlaufende Rückwärtsfahren erfordert besondere Vorsicht und Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr. Kann der Lenker seine Absicht ohne Behinderung des übrigen Verkehrs nicht verwirklichen, hat er sein Vorhaben aufzugeben bzw von vornherein davon Abstand zu nehmen. Entscheidungstexte 8 Ob 145/81 Entscheidungstext OGH 03.09.1... mehr lesen...
Norm: StVO §14StVO §19 Abs6 VIc
Rechtssatz: Soll das Rückwärtsfahren dem Einordnen des Personenkraftwagens in den fließenden Verkehr mit einer neunziggrädigen Richtungsänderung dienen, sind auf diesen Fahrvorgang die Vorschriften des § 14 Abs 1 und 2 StVO nicht anzuwenden. Entscheidungstexte 8 Ob 17/80 Entscheidungstext OGH 24.04.1980 8 Ob 17/80 ... mehr lesen...
Norm: StVO §14
Rechtssatz: Vorsichtspflichten beim Rückwärtsfahren mit einer Gummiradwalze. Entscheidungstexte 4 Ob 35/78 Entscheidungstext OGH 05.09.1978 4 Ob 35/78 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0073988 Dokumentnummer JJR_19780905_OGH0002_0040OB00035_7800000_003 mehr lesen...
Norm: StVO §14StVO §19 Abs6 AIIb2StVO §19 Abs6 BVIcStVO §20 Abs1 IE
Rechtssatz: Unfall zwischen einem aus einer Parklücke nach rückwärts herausfahrenden Personenkraftwagen und einem anderen, der bei rechtzeitiger Reaktion das Auffahren noch hätte verhindern können (Verschuldensquote 2:1) Entscheidungstexte 8 Ob 223/76 Entscheidungstext OGH 16.02.1977 8 Ob 223/76 ... mehr lesen...
Norm: StVO §14StVO §19 AIIdStVO §19 Abs6 BVIe
Rechtssatz: Wer zur besonderen Vorsicht und Rücksichtnahme auf Grund eines der allgemeinen Fahrordnung zuwiderlaufenden Fahrmanövers, wie es das Rückwärtsfahren ist, verpflichtet ist, kann einen Vorrang nicht in Anspruch nehmen. Entscheidungstexte 2 Ob 224/71 Entscheidungstext OGH 24.02.1972 2 Ob 224/71 Veröff: ZVR 1973/57 S 75 = RZ 1972,... mehr lesen...
Norm: StVO §1 Abs2StVO §14
Rechtssatz: Das Rückwärtsfahren verlangt auch in Betrieben besondere Vorsicht und erhöhte Aufmerksamkeit (so schon ArbSlg 7443). Entscheidungstexte 2 Ob 33/70 Entscheidungstext OGH 05.02.1970 2 Ob 33/70 Veröff: ZVR 1971/29 S 40 2 Ob 155/72 Entscheidungstext OGH 23.11.1972 2 Ob 155/72 Beisatz: Auch auf Baus... mehr lesen...
Norm: StVO §14StVO §19
Rechtssatz: Das Einfahren eines Lastkraftwagens in eine Vorrangstraße im Rückwärtsgang erfordert ein Höchstmaß von Vorsicht und Aufmerksamkeit. Entscheidungstexte 2 Ob 139/69 Entscheidungstext OGH 23.05.1969 2 Ob 139/69 Schlagworte SW: Auto European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH00... mehr lesen...
Norm: StVO §14
Rechtssatz: Die Inanspruchnahme eines Einweisers wird beim Rückwärtsfahren insbesondere dann notwendig sein, wenn die Verkehrslage oder die Bauart des Fahrzeuges dem Fahrer keine volle Sicht auf die Fahrbahn gewährt. Entscheidungstexte 11 Os 176/62 Entscheidungstext OGH 06.11.1962 11 Os 176/62 Veröff: ZVR 1963/33 S 45 8 Ob 61/7... mehr lesen...
Norm: StVO 1960 §14
Rechtssatz: An der Verpflichtung des Lenkers eines umkehrenden Fahrzeuges zu erhöhter Aufmerksamkeit und besonderer Vorsicht hat die StVO im Verhältnis zur StPolO nichts geändert. Entscheidungstexte 11 Os 81/62 Entscheidungstext OGH 10.05.1962 11 Os 81/62 Veröff: ZVR 1962/230 S 238 2 Ob 117/64 Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: StVO §14
Rechtssatz: Die gleiche besondere Aufmerksamkeit und Vorsicht, die der § 16 Abs 2 StPolO für das Rückwärtsfahren auf öffentlichen Verkehrsflächen vorschreibt, ist auch bei jedem Rückwärtsfahren auf einem Privatgrundstück anzuwenden. Entscheidungstexte 9 Os 392/59 Entscheidungstext OGH 24.03.1960 9 Os 392/59 Veröff: SSt XXXI/25 ... mehr lesen...