Rechtssatz: Durch das Verhalten der Berufungswerberin, in einer Parklücke beim Rückwärtsfahren das Fahrzeug ohne geeigneten Einweiser so weit zurückgeschoben zu haben, dass das dahinter stehende Fahrzeug berührt wurde, ist das Tatbild des §14 Abs3 StVO erfüllt. Es hätte nämlich in diesem Fall die Verkehrssicherheit erfordert, sich eines Einweisers beim Rückwärtsfahren zu bedienen, um einen - wenn auch nur leichten - Anstoß an das hintere Fahrzeug zu vermeiden. In einer engen Parklücke ist ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe am 07 05 1997 gegen 14 45 Uhr auf einem näher bezeichneten Parkplatz in ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug gelenkt und es dabei unterlassen, sich beim Rückwärtsfahren von einer geeigneten Person einweisen zu lassen, obwohl es die Verkehrssicherheit erfordert habe, wodurch es zu einem Verkehrsunfall mit Personenschaden gekommen sei. Wegen Übertretung des § 14 Abs 3 StVO wurde eine Gel... mehr lesen...