Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen am 01 03 1997 um 09 05 Uhr in Oberwart, Hauptplatz, Kreuzung mit der der Ambrosigasse, in Richtung Pinkafeld auf einer Vorrangstraße im Ortsgebiet umgekehrt, da er aus einer Parklücke zuerst rückwärts in Richtung Großpetersdorf gefahren und in weiterer Folge im Kreuzungsbereich in Richtung Pinkafeld umgekehrt sei. Er habe dadurch § 14 Abs 2 lit d) StVO 1960 v... mehr lesen...
Rechtssatz: "Umkehren bei starkem Verkehr" liegt dann vor, wenn lediglich kleine Verkehrslücken vorhanden sind und bereits zu Beginn des Umkehrmanövers andere herannahende Fahrzeuge wahrnehmbar sind. Solches liegt dann nicht vor, wenn durch das Umkehrmanöver kein anderer Verkehrsteilnehmer, welcher sich im Gegenverkehr näherte, sein Fahrzeug abbremsen oder die Geschwindigkeit verlangsamen mußte, sohin es sich um einen gefahrlosen Vorgang handelte (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Betreff: Mit Straferkenntnis vom 26.6.1991, Zl Cst 4232-Fd/91, erkannte die Bundespolizeidirektion Wien, Bez Pol Koat Floridsdorf, den Berufungswerber schuldig, er habe am 18.4.1991 um 11.05 Uhr in Wien 21, Donaufelder Straße 8 Richtung Fultonstraße als Lenker des KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen XY auf einer Vorrangstraße im Ortsgebiet außerhalb einer geregelten Kreuzung umgekehrt. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs 2 lit d StVO 1960 (StVO) begangen. Gemäß § 99 ... mehr lesen...
Rechtssatz: Es ist einem KFZ-Lenker durchaus zumutbar und im Rahmen der von ihm geforderten Sorgfaltspflicht zu erwarten, daß er vor Inbetriebnahme seines KFZ feststellt, ob bzw welche Verkehrsbeschränkungen für einen Straßenzug gelten, bzw welche Vorschriftszeichen und Verkehrszeichen in diesem Straßenbereich aufgestellt sind, selbst wenn er sein KFZ nicht selbst abgestellt hätte. Schlagworte Umkehren auf Vorrangstraßen, Vorrangstraße mehr lesen...