Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsIn Tunneln, die mit einem Straßenverkehrszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z 9g gekennzeichnet sind, ist es verboten,In Tunneln, die mit einem Straßenverkehrszeichen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 9 g, gekennzeichnet sind, ist es verboten,
1.Ziffer einsrückwärts zu fahren und
2.Ziffer 2umzukehren.
(2)Absatz 2Muss wegen einer Panne, in Notfällen oder bei Gefahr angehalten werden, ist das Fahrzeug, soweit möglich, in den durch Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z 1c gekennzeichneten Pannenbuchten abzustellen.Muss wegen einer Panne, in Notfällen oder bei Gefahr angehalten werden, ist das Fahrzeug, soweit möglich, in den durch Hinweiszeichen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins c, gekennzeichneten Pannenbuchten abzustellen.
In Kraft seit 31.03.2013 bis 31.12.9999
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