§ 8b StVO 1960

StVO 1960 - Straßenverkehrsordnung 1960

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) In Tunneln, die mit einem Straßenverkehrszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z 9g gekennzeichnet sind, ist es verboten,

1.

rückwärts zu fahren und

2.

umzukehren.

(2) Muss wegen einer Panne, in Notfällen oder bei Gefahr angehalten werden, ist das Fahrzeug, soweit möglich, in den durch Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z 1c gekennzeichneten Pannenbuchten abzustellen.

In Kraft seit 31.03.2013 bis 31.12.9999
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