(1) In Tunneln, die mit einem Straßenverkehrszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z 9g gekennzeichnet sind, ist es verboten,
1. | rückwärts zu fahren und | |||||||||
2. | umzukehren. |
(2) Muss wegen einer Panne, in Notfällen oder bei Gefahr angehalten werden, ist das Fahrzeug, soweit möglich, in den durch Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z 1c gekennzeichneten Pannenbuchten abzustellen.
0 Kommentare zu § 8b StVO 1960