§ 8a StVO 1960

StVO 1960 - Straßenverkehrsordnung 1960

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Radfahranlagen dürfen in beiden Fahrtrichtungen befahren werden, sofern sich aus Bodenmarkierungen (Richtungspfeilen) nichts anderes ergibt.

(2) Abweichend von Abs. 1 darf jedoch ein Radfahrstreifen, ausgenommen in Einbahnstraßen, nur in der dem angrenzenden Fahrstreifen entsprechenden Fahrtrichtung befahren werden; diese Fahrtrichtung ist auch auf einer Radfahrerüberfahrt einzuhalten, die an den Radfahrstreifen anschließt.

(3) Die Behörde kann, abweichend von § 8 Abs. 4, das Befahren von Radfahranlagen mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen und, jedoch nur außerhalb des Ortsgebietes, Fahrzeugen der Klasse L1e mit elektrischem Antrieb erlauben. Auf Geh- und Radwegen dürfen Lenker von Kraftfahrzeugen, wenn sie sich Fußgängern nähern, mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h fahren.

In Kraft seit 01.10.2022 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 8a StVO 1960


Kommentar zum § 8a StVO 1960 von Martin Kalchgruber

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Abs. 2 verbietet grundsätzlich nicht einen Radfahrstreifen in Einbahnstraßen in beiden Fahrtrichtungen zu befahren. Also schlussfolgere ich daraus, dass dies zulässig ist. mehr lesen...

§ 8a StVO 1960 | 1. Version | 1187 Aufrufe | 02.11.12

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181 Entscheidungen zu § 8a StVO 1960


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1 Diskussion zu § 8a StVO 1960


Frage zu: § 8a StVO von Erwin Preuner zum § 8a StVO 1960

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In Einbahnen werden in der Regel keine Radfahrstreifen markiert sondern Begrenzungslinien. Dadurch unterliegt radfahren gegen die Einbahn auch nicht den sonstigen Bestimmungen für Radfahrer (Nebeneinander fahren, Nachrang... mehr lesen...

§ 8a StVO 1960 | 0 Antworten | 1878 Aufrufe | 17.04.15

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