§ 8a StVO 1960 Fahrordnung auf Radfahranlagen

StVO 1960 - Straßenverkehrsordnung 1960

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsRadfahranlagen dürfen in beiden Fahrtrichtungen befahren werden, sofern sich aus Bodenmarkierungen (Richtungspfeilen) nichts anderes ergibt.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 darf jedoch ein Radfahrstreifen, ausgenommen in Einbahnstraßen, nur in der dem angrenzenden Fahrstreifen entsprechenden Fahrtrichtung befahren werden; diese Fahrtrichtung ist auch auf einer Radfahrerüberfahrt einzuhalten, die an den Radfahrstreifen anschließt.Abweichend von Absatz eins, darf jedoch ein Radfahrstreifen, ausgenommen in Einbahnstraßen, nur in der dem angrenzenden Fahrstreifen entsprechenden Fahrtrichtung befahren werden; diese Fahrtrichtung ist auch auf einer Radfahrerüberfahrt einzuhalten, die an den Radfahrstreifen anschließt.
  3. (3)Absatz 3Die Behörde kann, abweichend von § 8 Abs. 4, das Befahren von Radfahranlagen mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen und, jedoch nur außerhalb des Ortsgebietes, Fahrzeugen der Klasse L1e mit elektrischem Antrieb erlauben. Auf Geh- und Radwegen dürfen Lenker von Kraftfahrzeugen, wenn sie sich Fußgängern nähern, mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h fahren.Die Behörde kann, abweichend von Paragraph 8, Absatz 4,, das Befahren von Radfahranlagen mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen und, jedoch nur außerhalb des Ortsgebietes, Fahrzeugen der Klasse L1e mit elektrischem Antrieb erlauben. Auf Geh- und Radwegen dürfen Lenker von Kraftfahrzeugen, wenn sie sich Fußgängern nähern, mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h fahren.
In Kraft seit 01.10.2022 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 8a StVO 1960


Kommentar zum § 8a StVO 1960 von Martin Kalchgruber

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Abs. 2 verbietet grundsätzlich nicht einen Radfahrstreifen in Einbahnstraßen in beiden Fahrtrichtungen zu befahren. Also schlussfolgere ich daraus, dass dies zulässig ist. mehr lesen...

§ 8a StVO 1960 | 1. Version | 1218 Aufrufe | 02.11.12

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181 Entscheidungen zu § 8a StVO 1960


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1 Diskussion zu § 8a StVO 1960


Frage zu: § 8a StVO von Erwin Preuner zum § 8a StVO 1960

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In Einbahnen werden in der Regel keine Radfahrstreifen markiert sondern Begrenzungslinien. Dadurch unterliegt radfahren gegen die Einbahn auch nicht den sonstigen Bestimmungen für Radfahrer (Nebeneinander fahren, Nachrang... mehr lesen...

§ 8a StVO 1960 | 0 Antworten | 1935 Aufrufe | 17.04.15

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