§ 84 StVG Verfahren

Strafvollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsÜber die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen entscheidet das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz.
  2. (2)Absatz 2Für das Verfahren in Angelegenheiten der Unfallfürsorge und Rentenversorgung gelten die auf die Unfallversicherung anwendbaren Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, dem Sinne nach.Für das Verfahren in Angelegenheiten der Unfallfürsorge und Rentenversorgung gelten die auf die Unfallversicherung anwendbaren Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung, dem Sinne nach.
  3. (3)Absatz 3Insoweit die Leistung der Unfallfürsorge den Gebietskrankenkassender Österreichischen Gesundheitskasse übertragen ist, sind Streitigkeiten zwischen dem Verletzten und den Gebietskrankenkassender Österreichischen Gesundheitskasse nach den im Siebenten Teil des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung für Leistungssachen (§ 354 ASVG) vorgesehenen Verfahrensbestimmungen, zu entscheiden; dieses Verfahren greift nicht Platz, wenn nur die Frage strittig ist, ob ein Unfall (§ 76 Abs. 2 und 3) oder eine Krankheit (§ 76 Abs. 4) mit der dem Verletzten zugewiesenen oder in der Freizeit auf Rechnung des Bundes oder für wohltätige Zwecke geleisteten Arbeit ursächlich zusammenhängt. Die Entscheidung darüber steht dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu.Insoweit die Leistung der Unfallfürsorge den Gebietskrankenkassender Österreichischen Gesundheitskasse übertragen ist, sind Streitigkeiten zwischen dem Verletzten und den Gebietskrankenkassender Österreichischen Gesundheitskasse nach den im Siebenten Teil des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung für Leistungssachen (Paragraph 354, ASVG) vorgesehenen Verfahrensbestimmungen, zu entscheiden; dieses Verfahren greift nicht Platz, wenn nur die Frage strittig ist, ob ein Unfall (Paragraph 76, Absatz 2 und 3) oder eine Krankheit (Paragraph 76, Absatz 4,) mit der dem Verletzten zugewiesenen oder in der Freizeit auf Rechnung des Bundes oder für wohltätige Zwecke geleisteten Arbeit ursächlich zusammenhängt. Die Entscheidung darüber steht dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsÜber die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen entscheidet das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz.
  2. (2)Absatz 2Für das Verfahren in Angelegenheiten der Unfallfürsorge und Rentenversorgung gelten die auf die Unfallversicherung anwendbaren Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, dem Sinne nach.Für das Verfahren in Angelegenheiten der Unfallfürsorge und Rentenversorgung gelten die auf die Unfallversicherung anwendbaren Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung, dem Sinne nach.
  3. (3)Absatz 3Insoweit die Leistung der Unfallfürsorge den Gebietskrankenkassender Österreichischen Gesundheitskasse übertragen ist, sind Streitigkeiten zwischen dem Verletzten und den Gebietskrankenkassender Österreichischen Gesundheitskasse nach den im Siebenten Teil des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung für Leistungssachen (§ 354 ASVG) vorgesehenen Verfahrensbestimmungen, zu entscheiden; dieses Verfahren greift nicht Platz, wenn nur die Frage strittig ist, ob ein Unfall (§ 76 Abs. 2 und 3) oder eine Krankheit (§ 76 Abs. 4) mit der dem Verletzten zugewiesenen oder in der Freizeit auf Rechnung des Bundes oder für wohltätige Zwecke geleisteten Arbeit ursächlich zusammenhängt. Die Entscheidung darüber steht dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu.Insoweit die Leistung der Unfallfürsorge den Gebietskrankenkassender Österreichischen Gesundheitskasse übertragen ist, sind Streitigkeiten zwischen dem Verletzten und den Gebietskrankenkassender Österreichischen Gesundheitskasse nach den im Siebenten Teil des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung für Leistungssachen (Paragraph 354, ASVG) vorgesehenen Verfahrensbestimmungen, zu entscheiden; dieses Verfahren greift nicht Platz, wenn nur die Frage strittig ist, ob ein Unfall (Paragraph 76, Absatz 2 und 3) oder eine Krankheit (Paragraph 76, Absatz 4,) mit der dem Verletzten zugewiesenen oder in der Freizeit auf Rechnung des Bundes oder für wohltätige Zwecke geleisteten Arbeit ursächlich zusammenhängt. Die Entscheidung darüber steht dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu.

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