Gründe: Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Andrzej C***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 2. November 2010, GZ 7 Hv 44/03t-184, mit dem sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen worden war, nicht Folge. Rechtliche Beurteilung Die dagegen gerichtete Beschwerde des Verurteilten erweist sich als unzulässig, weil gemäß § 89 Abs 6 StPO gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgeric... mehr lesen...