§ 110 StVG

Strafvollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.06.2009 bis 31.12.9999

Verweis

§ 110. Der Verweis besteht in einem nachdrücklichen Tadel, der außer im Falle einer Ordnungsstrafverfügung (§ 116a) dem Strafgefangenen vom Anstaltsleiter oder von einem von diesem beauftragten Strafvollzugsbediensteten auszusprechen ist.

Stand vor dem 17.06.2009

In Kraft vom 01.01.1970 bis 17.06.2009

Verweis

§ 110. Der Verweis besteht in einem nachdrücklichen Tadel, der außer im Falle einer Ordnungsstrafverfügung (§ 116a) dem Strafgefangenen vom Anstaltsleiter oder von einem von diesem beauftragten Strafvollzugsbediensteten auszusprechen ist.

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