Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsStudentenheime, deren Errichtung oder Generalsanierung zu mehr als der Hälfte des Gesamtaufwandes durch Subventionen einer oder mehrerer Gebietskörperschaften gefördert wird oder wurde, dürfen nur als Studentenheime Verwendung finden und keinen anderen Zwecken mit Ausnahme der Fälle des § 10 Abs. 1 zugeführt werden. Die kurzfristige Vergabe von während des Studentenheimjahres freigewordenen Heimplätzen auch an andere als in § 4 genannte Personen ist zulässig. Die fallweise Verwendung von Gemeinschaftseinrichtungen auch für religiöse, kulturelle, sportliche sowie andere gesellschaftliche Veranstaltungen von Nichtheimbewohnern ist zulässig.Studentenheime, deren Errichtung oder Generalsanierung zu mehr als der Hälfte des Gesamtaufwandes durch Subventionen einer oder mehrerer Gebietskörperschaften gefördert wird oder wurde, dürfen nur als Studentenheime Verwendung finden und keinen anderen Zwecken mit Ausnahme der Fälle des Paragraph 10, Absatz eins, zugeführt werden. Die kurzfristige Vergabe von während des Studentenheimjahres freigewordenen Heimplätzen auch an andere als in Paragraph 4, genannte Personen ist zulässig. Die fallweise Verwendung von Gemeinschaftseinrichtungen auch für religiöse, kulturelle, sportliche sowie andere gesellschaftliche Veranstaltungen von Nichtheimbewohnern ist zulässig.
(2)Absatz 2Stellt ein Studentenheimbetreiber den Betrieb eines Studentenheimes, das mit Mitteln des Bundes gefördert wurde, ein, um es einer anderen Verwendung zuzuführen, so hat er unter Bedachtnahme auf die widmungsgemäße Dauer der Verwendung der Mittel und auf eine allfällige Wertminderung durch Abnutzung diese Förderungsmittel zurückzuzahlen.
(3)Absatz 3Betriebsschließungen, die zur Instandhaltung oder Renovierung eines Studentenheimes notwendig sind, bleiben von dieser Regelung unberührt.
In Kraft seit 01.09.2019 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 9 StudHG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 StudHG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 9 StudHG